AGB


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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Auftragnehmer Unternehmen
§ 1
Allgemeines
1.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen der Auftragnehmer (im Folgenden: Auftragnehmer) den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn Auftragnehmer der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne der Allgemeine Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 3.
Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
4.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auftragnehmer finden keine Anwendung, auf Leistungen von Auftragnehmer, die von einem Verkehrsvertrag nach Ziffer 2.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) erfasst werden. Auf solche Verkehrsverträge nach Ziffer 2.1 ADSp finden ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Anwendung. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellen Gewahrsam auf 5,00 €/kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. -Ereignis auf 1,0 Mio. € bzw. 2,0 Mio. € oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist.
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§ 2
Interessenswahrungs- und Sorgfaltspflicht
Auftragnehmer wahrt das Interesse des Kunden und führt ihre Tätigkeiten und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus.
§ 3
Angebot und Vertragsschluss
1.
Angebote sind stets freibleibend.
2.
Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei ihr anzunehmen. Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages erfolgen.
3.
Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.
§ 4
Preise und Zahlung
1.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.
Rechnungen sind netto zahlbar. Es sei denn, es besteht eine besondere Vereinbarung.
3.
Bei mehreren fälligen Forderungen behält Auftragnehmer sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.
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4.
Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Auftragnehmer anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.
Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe, dass der Kunde durch Mahnung nach Fälligkeit oder ohne weitere Voraussetzungen durch Nichtleistung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug gerät. Während des Verzuges hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
6.
Wechsel, Schecks und sonstige Wertpapiere werden nur zahlungshalber und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Sämtliche mit der Entgegennahme verbundenen Kosten (z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) hat der Kunde unverzüglich zu erstatten. Die Laufzeit von Wechseln ist auf 90 Tage ab Rechnungsdatum beschränkt.
7.
Zahlungsansprüche von Auftragnehmer verjähren in fünf Jahren.
8.
Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf den vertraglich vereinbarten Umfang und auf ein im wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrenanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.
9.
Ändern sich die in Ziffer 8 dieses Paragrafen beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
10.
Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat, nachdem die Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu 1 Jahr bzw. einer Frist von 3 Monaten bei einer längeren Laufzeit gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Scheitern der Vertragsanpassung schriftlich erklärt werden.
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§ 5
Kostenvoranschlag und Vorarbeiten
1.
Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, ist ein Kostenvoranschlag erforderlich. In diesem werden die Leistungen und die zur Leistung erforderlichen Materialien und Fremdleistungen einzeln aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
2.
Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
3.
Sollte aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt werden, so werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages mit der Auftragsrechnung verrechnet.
§ 6
Fertigstellungs-, Lieferungs- und Leistungstermine
1.
Die Fertigstellungs-, Lieferungs- und Leistungstermine ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Verbindliche Termine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Auftragnehmer. Die Einhaltung der Fertigstellungs-, Lieferungs- und Leistungstermine setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Zeit zur Leistungserbringung angemessen, es sei denn, Auftragnehmer hat die Verzögerung zu vertreten.
2.
Die Einhaltung der Fertigstellungs-, Lieferungs- und Leistungstermine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit ihrem Zulieferer. Auftragnehmer wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit einer Leistung unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3.
Fertigstellungs-, Lieferungs- und Leistungstermine verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn Auftragnehmer durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von ihr zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung ihrer Leistung gehindert wird. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haftet Auftragnehmer
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aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von seinem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.
4.
Entsteht dem Kunden durch eine von Auftragnehmer zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat Auftragnehmer danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt dieser sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren, typischen Schaden. Er beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit Auftragnehmer in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leib oder Leben zwingend haftet.
5.
Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Kunden kein Interesse.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1.
Alle von Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages verwendeten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Auftragnehmer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum von Auftragnehmer. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Auftragnehmer nach dieser Klausel zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Auftragnehmer hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Ferner hat der Kunde bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware sämtliche Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.
3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Zur Abholung der Ware ist Auftragnehmer berechtigt, Betriebsstätten oder sonstige Räumlichkeiten des Kunden zu betreten, in welchen die Vorbehaltsware sich befindet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung
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des Liefergegenstandes durch Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich erklärt. Auftragnehmer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung der offenen Forderung aus deren Erlös zu befriedigen.
§ 8
Pfandrecht
1.
Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihr aus Verträgen mit dem Kunden zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Waren. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
2.
An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
3.
Ist der Kunde in Verzug, so kann Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in ihrem Besitz befindlichen Gütern und Waren eine solche Menge, wie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
4.
Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann Auftragnehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
§ 9
Verpackung und Versand
1.
Der Versand von Gütern, die uns zur Bearbeitung oder Lagerung übergeben worden sind, erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und auf Gefahr des Kunden.
2.
Die Kosten für Versand, Zahlungsverkehr und Zollgebühren werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Auftragnehmer kann dabei nach ihrer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 5 % des Bruttorechnungsbetrages. Der Kunde ist berechtigt, Auftragnehmer geringere Kosten nachzuweisen.
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3.
Die Verpackungsart sowie die Versandart werden von Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt.
4.
Eine Versicherung des Werkes gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Kunden. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 10
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln
1.
Auftragnehmer gewährleistet die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen während einer Frist von 12 Monaten nach Gefahrübergang bzw. ab Abnahme der Werkleistung. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, soweit Auftragnehmer Vorsatz oder grobes Verschulden vorzuwerfen oder dieser zurechenbare Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit eingetreten sind.
2.
Als Beschaffenheit ist grundsätzlich nur die Leistungsbeschreibung von Auftragnehmer vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.
3.
Für Mängel unserer Leistung leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (§ 11) verlangen. Handelt es sich jedoch um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
4.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung ausreichend. Der Kunde hat den vollständigen Beweis hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen, insbesondere hinsichtlich des Mangels selbst, des Zeitpunktes der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
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5.
Für den Fall, dass der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen dieses Mangels zu. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, wenn die Vertragsverletzung auf Vorsatz oder groben Verschulden Auftragnehmer beruht oder Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.
6.
Sofern die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht von Auftragnehmer zu vertreten ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.
7.
Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen.
8.
Auftragnehmer leistet keine Gewähr für Mängel von Gegenständen und Einrichtungen, die ihr lediglich vom Kunden zum Einbau zur Verfügung gestellt bzw. auf Anweisung des Kunden von Dritten bezogen werden. Dies gilt insbesondere für Radios, Lautsprecher, Freisprecheinrichtungen und Navigationssysteme. Mängelansprüche bestehen insoweit nur, wenn Auftragnehmer einen mangelhaften Einbau vorgenommen hat oder der Mangel an den Einbauten durch Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurde.
9.
Bei der Vermittlung von Gutachtern haftet Auftragnehmer nicht für Mängel des Gutachtens. Sie schuldet dem Kunden lediglich eine ordnungsgemäße Auswahl des Gutachters. Überwachungspflichten bestehen nicht.
§ 11
Haftung
1.
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Die Haftung ist auf den nach Art der Leistung bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden beschränkt. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, soweit die Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.
9
2.
Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung. Etwas anderes gilt nur, soweit Auftragnehmer Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind. § 12
Besondere Regelungen für die Lagerhaltung
1.
Lagert Auftragnehmer das Werk im Auftrag des Kunden gelten für die Lagerung, soweit sich aus den nachfolgenden Ziffern nichts anderes ergibt die Vorschriften der §§ 467 ff. HBG.
2.
Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung des Lagergutes nur bei Verschulden.
3.
Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten von Auftragnehmer oder ihrer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen oder eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit eingetreten.
4.
Eine Versicherung des Lagergutes erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.
§ 13
Schlussbestimmungen
1.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Osnabrück. Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.
3.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst näher kommt.